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Sonderkündigung bei Preiserhöhung: Diese Frist gilt wirklich

Erhöht der Anbieter die Preise, entsteht ein Sonderkündigungsrecht – allerdings nur innerhalb eines eng begrenzten Zeitfensters.

Sonderkündigung bei Preiserhöhung: Diese Frist gilt wirklich

Bei einer Preiserhöhung können besondere Kündigungsrechte gelten. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Mitteilung und das Datum, zu dem die Preisänderung wirksam werden soll.

Ein Brief kündigt eine Preiserhöhung an, und plötzlich stellt sich die Frage: Muss ich das einfach hinnehmen, oder kann ich schneller wechseln als über die reguläre Kündigungsfrist? Bei Strom- und Gasverträgen gibt es für genau diesen Fall ein eigenes Kündigungsrecht – allerdings an klare Voraussetzungen und Fristen gebunden.

Dieser Beitrag ordnet ein, wann eine Sonderkündigung bei Preiserhöhung nach den geltenden Regelungen möglich ist, welche Fristen gelten und worauf Verbraucher:innen bei der Kündigung achten sollten. Er ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung – im Zweifel oder bei ungewöhnlichen Vertragskonstellationen lohnt sich der Blick in den eigenen Vertrag oder eine Beratung bei der Verbraucherzentrale.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Preiserhöhung steht Verbraucher:innen nach § 41 Abs. 5 EnWG in der Regel ein Sonderkündigungsrecht zu.
  • Haushaltskund:innen in Sonderverträgen müssen mindestens einen Monat vorher informiert werden, Grundversorgungskund:innen mindestens sechs Wochen.
  • Die Kündigung ist dann ohne Einhaltung einer eigenen Frist zum Zeitpunkt der Preiserhöhung möglich.
  • Wer zu lange abwartet, gilt in der Regel als mit dem neuen Preis einverstanden.

Wann entsteht ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht entsteht grundsätzlich immer dann, wenn ein Energieversorger den Preis oder andere wesentliche Vertragsbedingungen einseitig ändert – unabhängig davon, ob die Erhöhung mit gestiegenen Beschaffungskosten, höheren Netzentgelten oder staatlichen Abgaben begründet wird. Wie sich die einzelnen Bestandteile des Strompreises zusammensetzen, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag Strompreise 2026: Was Verbraucher jetzt wissen sollten.

Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für Kund:innen in der Grundversorgung gelten ergänzend die Regelungen der Strom- beziehungsweise Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVV), die inhaltlich vergleichbare Rechte vorsehen. Die Marktregeln für die Grundversorgung werden dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeit von der Bundesnetzagentur mitgestaltet. Kein Sonderkündigungsrecht besteht dagegen in der Regel, wenn ein Anbieter ausschließlich eine gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteueränderung weitergibt oder eine Kostensenkung ankündigt – hierfür sieht § 41 Abs. 6 EnWG eine Ausnahme vor.

Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Preisbestandteil steigt: Sowohl eine Erhöhung des Grundpreises als auch des Arbeitspreises je Kilowattstunde lösen das Sonderkündigungsrecht aus, ebenso Änderungen anderer wesentlicher Vertragsbedingungen wie der Vertragslaufzeit. Eine reine Preissenkung begründet dagegen naturgemäß kein Kündigungsrecht – sie wirkt sich für Verbraucher:innen ohnehin positiv aus.

Welche Frist gilt bei einer Preiserhöhung?

Wie viel Vorlauf ein Anbieter einhalten muss, hängt vom Vertragstyp ab. Bei Sonderverträgen mit Haushaltskund:innen muss die Ankündigung nach § 41 Abs. 5 EnWG spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Preise erfolgen. In der Grundversorgung schreibt § 5 StromGVV eine längere Vorlaufzeit von mindestens sechs Wochen vor – zusätzlich zur öffentlichen Bekanntgabe muss der Versorger die Kund:innen auch schriftlich informieren. Sobald die Änderung wirksam wird, können Verbraucher:innen in beiden Fällen ohne Einhaltung einer eigenen Kündigungsfrist kündigen.

In der Praxis bedeutet das: Das Sonderkündigungsrecht besteht nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG ausdrücklich nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Preisänderung wirksam werden soll – danach nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat diese enge zeitliche Grenze im Oktober 2024 bestätigt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024, EnVR 75/23). Wer von einer Preiserhöhung erfährt, sollte sich daher zeitnah entscheiden, statt die Frist verstreichen zu lassen.

Warum das Mitteilungsschreiben entscheidend ist

Das Schreiben, mit dem der Anbieter die Preiserhöhung ankündigt, ist mehr als eine Formalität: Nach § 5 StromGVV beziehungsweise § 5 GasGVV muss es Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung nennen sowie auf das Kündigungsrecht der Kund:innen hinweisen. Fehlt dieser Hinweis oder erfolgt die Ankündigung gar nicht oder verspätet, ist die Preiserhöhung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel unwirksam – der Anbieter darf dann weiterhin nur den bisherigen, niedrigeren Preis verlangen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024, EnVR 75/23). Das begründet jedoch kein zusätzliches oder späteres Sonderkündigungsrecht: Dieses richtet sich, wie oben beschrieben, allein danach, ob die Preisänderung selbst noch nicht wirksam geworden ist. Im Einzelfall sollte die Wirksamkeit einer Preiserhöhung dennoch geprüft werden, etwa bei der Verbraucherzentrale.

Für Kund:innen in der Grundversorgung gilt zudem eine besondere Schutzregel: Wer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ankündigung nachweislich den Anbieter wechselt, für den soll die angekündigte Preiserhöhung laut § 5 StromGVV gar nicht erst gelten.

Gut zu wissen

Die genaue Ausgestaltung kann je nach Vertrag und Anbieter leicht abweichen. Prüfen Sie im Zweifel das eigene Ankündigungsschreiben und die dort genannten Fristen, statt sich allein auf allgemeine Angaben zu verlassen.

So kündigen Verbraucher richtig

Auch wenn das Sonderkündigungsrecht formlos ausgeübt werden kann, empfiehlt sich aus Beweisgründen ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Ankündigungsschreiben mit Datum aufbewahren – es ist der Ausgangspunkt für die Frist.
  2. Kündigung schriftlich einreichen und dabei ausdrücklich auf die Preiserhöhung sowie das Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG beziehungsweise § 5 StromGVV/GasGVV verweisen.
  3. Versand nachweisbar dokumentieren, etwa per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben.
  4. Schriftliche Bestätigung der Kündigung vom Anbieter einfordern und aufbewahren.
  5. Bei gleichzeitigem Anbieterwechsel den neuen Vertrag erst nach Bestätigung der alten Kündigung final abschließen, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.

Der Wortlaut der Kündigung muss dabei keine besonderen Formvorschriften erfüllen; viele Anbieter akzeptieren auch eine formlose E-Mail. Enthält der eigene Vertrag jedoch abweichende Vorgaben zur Form, sollten diese vorsorglich eingehalten werden.

Wichtig ist zudem, die Versorgung nicht zu unterbrechen: Wer kündigt, ohne bereits einen neuen Vertrag zu haben, fällt in der Regel automatisch in die – meist teurere – Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers. Sinnvoll ist es daher, einen Wechseltarif erst zu vergleichen und vorzumerken, bevor die Sonderkündigung abgeschickt wird, sodass der neue Vertrag möglichst nahtlos anschließt.

Sonderkündigung vs. normale Kündigung

Der wesentliche Unterschied liegt in Auslöser und Frist: Eine reguläre Kündigung folgt der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und ist unabhängig vom Verhalten des Anbieters jederzeit zum entsprechenden Termin möglich. Die Sonderkündigung dagegen ist an ein konkretes Ereignis – die Preiserhöhung – gekoppelt und wirkt ohne eigene Frist.

MerkmalSonderkündigungReguläre Kündigung
AuslöserPreis- oder Vertragsänderung durch den Anbieterfrei wählbar
Kündigungsfristkeine – wirksam zum Zeitpunkt der Änderungvertraglich vereinbart, oft mehrere Wochen
Zeitfenstereng begrenzt, an die Ankündigung gekoppeltjederzeit im Rahmen der Vertragslaufzeit
Rechtsgrundlage§ 41 Abs. 5 EnWG / § 5 StromGVV, GasGVVvertragliche Kündigungsklausel

Was passiert bei verspäteter Kündigung?

Wird die Frist versäumt, bleibt der Vertrag zu den neuen, erhöhten Konditionen bestehen. Das Sonderkündigungsrecht selbst lebt danach nicht wieder auf – auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Ankündigung verspätet oder fehlerhaft war. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine verletzte Mitteilungsfrist für sich genommen kein Sonderkündigungsrecht begründet (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024, EnVR 75/23); sie kann lediglich dazu führen, dass die Preiserhöhung selbst unwirksam ist und weiterhin der alte Preis gilt (siehe oben). Verbraucher:innen sind für einen späteren Wechsel daher grundsätzlich auf die reguläre Kündigungsfrist des Vertrags angewiesen. Eine weitere, eigenständige Preiserhöhung würde wiederum ein eigenes, neues Sonderkündigungsrecht auslösen.

Typische Fehler vermeiden

  • Zu langes Abwarten nach Erhalt der Ankündigung.
  • Mündliche statt schriftliche Kündigung ohne jeden Nachweis.
  • Kündigung ohne ausdrücklichen Verweis auf die konkrete Preiserhöhung.
  • Abschluss eines neuen Vertrags, bevor die Kündigung des alten bestätigt ist.
  • Keine Kopie der Ankündigung und der eigenen Kündigung aufbewahrt.

Fazit

Eine Preiserhöhung ist für Verbraucher:innen unangenehm, eröffnet aber zugleich ein zeitlich begrenztes Kündigungsrecht ohne die sonst übliche Frist. Wer das Ankündigungsschreiben aufmerksam liest, zügig reagiert und die Kündigung schriftlich mit Nachweis einreicht, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – bei komplexeren Fällen hilft die Verbraucherzentrale oder eine rechtliche Beratung weiter.