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Homeoffice-Kosten absetzen: Was 2026 tatsächlich anerkannt wird

Nicht jede Ausgabe für den heimischen Arbeitsplatz lässt sich steuerlich geltend machen – ein Überblick über die gängigen Grenzen.

Homeoffice-Kosten absetzen: Was 2026 tatsächlich anerkannt wird

Homeoffice-Kosten können steuerlich relevant sein, wenn Arbeitsmittel, Tagespauschale und weitere Werbungskosten korrekt dokumentiert werden.

Sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr: So einfach lässt sich die Homeoffice-Pauschale in einem Satz zusammenfassen – und doch sorgt sie in der Praxis regelmäßig für Verwirrung, weil daneben weiterhin ein separates häusliches Arbeitszimmer existiert, für das andere Regeln gelten. Seit sich flexible Arbeitsmodelle in vielen Unternehmen etabliert haben, stellt sich diese Frage für immer mehr Beschäftigte.

Dieser Beitrag ordnet ein, wie sich Homeoffice-Kosten absetzen lassen, wo die Grenzen der Pauschale liegen und welche Ausgaben je nach persönlicher Situation zusätzlich infrage kommen. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung – im Zweifel sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Homeoffice-Tage lässt sich pauschal ein Betrag von 6 Euro pro Tag ansetzen, maximal 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
  • Ein separates häusliches Arbeitszimmer wird nur unter engeren Voraussetzungen steuerlich anerkannt.
  • Arbeitsmittel wie Bildschirm oder Bürostuhl lassen sich in der Regel zusätzlich zur Pauschale geltend machen.
  • Spürbar wird ein Steuervorteil erst, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
  • Bei Unsicherheiten zur persönlichen Situation kann steuerlicher Rat sinnvoll sein.

Homeoffice steuerlich absetzen: Welche Möglichkeiten es gibt

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die damit verbundenen Kosten grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Wegen steuerlich geltend machen: über die pauschale Homeoffice-Tagespauschale oder – unter engeren Voraussetzungen – über die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers. Beide Regelungen verfolgen unterschiedliche Zwecke und schließen sich für denselben Zeitraum in der Regel gegenseitig aus.

MerkmalTagespauschaleHäusliches Arbeitszimmer
Betrag6 € pro Tag, max. 1.260 €/Jahrtatsächliche Kosten oder pauschal 1.260 €/Jahr
Voraussetzungüberwiegend zu Hause gearbeitet, keine externe erste Tätigkeitsstätte aufgesuchtRaum ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG
Nachweisaufwandgeringhöher

Die Tagespauschale für das Homeoffice

Seit 2023 gilt die Homeoffice-Tagespauschale dauerhaft im Einkommensteuergesetz. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, lassen sich pauschal 6 Euro als Werbungskosten ansetzen – begrenzt auf höchstens 1.260 Euro im Jahr, was 210 Tagen entspricht.

Voraussetzungen und Grenzen

Ein separates Arbeitszimmer ist für die Tagespauschale nicht erforderlich – ein Schreibtisch am Küchentisch reicht grundsätzlich aus. Eine wichtige Ausnahme betrifft Tage, an denen sowohl von zu Hause als auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird: Die Pauschale kann nach den geltenden Regelungen trotzdem angesetzt werden, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – etwa weil der Arbeitgeber keinen festen Schreibtisch bereitstellt.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Wer an drei Tagen pro Woche im Homeoffice arbeitet, kommt über ein Jahr auf rund 150 Tage – bei 6 Euro pro Tag ergibt das etwa 900 Euro. Wer vier oder mehr Tage pro Woche von zu Hause arbeitet, erreicht schnell die jährliche Höchstgrenze von 1.260 Euro, die bereits bei 210 Homeoffice-Tagen ausgeschöpft ist.

Wann ein häusliches Arbeitszimmer relevant wird

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach den geltenden Regelungen grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahme gilt, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet – also den Ort, an dem der überwiegende und für die Tätigkeit prägende Teil der Arbeit tatsächlich stattfindet. In diesem Fall lassen sich entweder die tatsächlichen Kosten oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen; liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vor, verringert sich dieser Betrag um ein Zwölftel je vollem Monat ohne Anspruch.

Für die meisten Beschäftigten mit klassischem Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber dürfte dieser Mittelpunkt in der Regel weiterhin in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers liegen – die Tagespauschale ist für diese Fälle der praktisch relevantere Weg.

Gut zu wissen

Tagespauschale und häusliches Arbeitszimmer lassen sich für denselben Zeitraum in der Regel nicht kombinieren. Welche Variante günstiger ist, hängt von der individuellen Situation ab – je nach Fall kann sich ein Vergleich beider Wege lohnen.

Welche Kosten mit der Pauschale bereits abgegolten sind

Die Tagespauschale deckt pauschal die laufenden Mehraufwendungen der Wohnnutzung ab – etwa anteilige Kosten für Strom, Heizung und die allgemeine Nutzung der Räume. Einzelne dieser Kosten lassen sich neben der Pauschale in der Regel nicht zusätzlich geltend machen, da die Pauschale genau diesen Zweck bereits erfüllt.

Welche Ausgaben zusätzlich berücksichtigt werden können

Arbeitsmittel, die überwiegend beruflich genutzt werden, bleiben von der Pauschale unberührt und lassen sich in der Regel zusätzlich absetzen – etwa Bildschirm, Tastatur, Bürostuhl oder Schreibtisch. Für Anschaffungen bis 800 Euro netto greift dabei häufig die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter, die eine vollständige Absetzung im Anschaffungsjahr ermöglicht.

Für Computer, Notebooks und vergleichbare Hardware legt die Finanzverwaltung seit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde – zuvor waren hierfür meist drei Jahre üblich. In der Praxis führt das dazu, dass sich die Anschaffungskosten unabhängig vom Kaufpreis regelmäßig bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben lassen. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Sofortabschreibung, sondern um eine verkürzte Nutzungsdauer im Rahmen der regulären Abschreibung nach § 7 EStG – ein Unterschied, der für die praktische Steuerersparnis zwar keine Rolle spielt, rechtlich aber Bestand hat.

Was Arbeitnehmer dokumentieren sollten

Auch wenn die Tagespauschale ohne Einzelnachweise auskommt, empfiehlt es sich, die Anzahl der Homeoffice-Tage nachvollziehbar zu dokumentieren – etwa in einer einfachen Tabelle mit Datum, gegebenenfalls ergänzt um eine kurze Notiz, falls an einem Tag zusätzlich auswärts gearbeitet wurde. Für zusätzlich geltend gemachte Arbeitsmittel sollten Rechnungen und Kaufbelege vollständig aufbewahrt werden, da das Finanzamt diese im Zweifel anfordern kann. Bei einem tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer empfiehlt sich zudem, die berufliche Nutzung des Raums – etwa durch einen Grundriss oder Fotos – nachvollziehbar zu belegen.

Typische Fehler bei der Steuererklärung

  • Die Tagespauschale wird zusätzlich zu tatsächlichen Wohnkosten wie Strom oder Heizung angesetzt, obwohl diese bereits abgegolten sind.
  • Arbeitsmittel werden trotz Berechtigung gar nicht separat geltend gemacht.
  • Es wird übersehen, dass sich ein steuerlicher Vorteil erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro ergibt.
  • Die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden angenommen, ohne dass der Mittelpunkt der Tätigkeit tatsächlich dort liegt.
  • Homeoffice-Tage werden nicht dokumentiert, obwohl eine Nachfrage des Finanzamts möglich ist.

Wann steuerlicher Rat sinnvoll sein kann

Je nach persönlicher Situation – etwa bei mehreren Arbeitgebern, einer selbstständigen Nebentätigkeit, wechselnden Tätigkeitsstätten oder einem tatsächlich abgetrennten Arbeitszimmer – können weitere Sonderregelungen greifen, die dieser Beitrag nicht im Detail abbildet. In solchen Fällen kann eine Beratung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein, um die individuell günstigste Variante zu ermitteln. Auch die Einkommensteuererklärung selbst, insbesondere über das Elster-Portal der Finanzverwaltung, bietet an den entsprechenden Stellen Hinweistexte zu den jeweiligen Voraussetzungen.

Fazit

Für die meisten Beschäftigten im Homeoffice ist die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag der unkomplizierteste Weg, anfallende Mehrkosten steuerlich zu berücksichtigen – ein separates Arbeitszimmer bleibt dagegen die Ausnahme. Wer zusätzlich in Arbeitsmittel investiert, kann diese Kosten in der Regel getrennt geltend machen. Wirklich spürbar wird der steuerliche Effekt allerdings erst, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.